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Mediation in Valencia

Videobesprechung
in ganz Spanien

Vor Ort in Valencia

Herzlich willkommen bei der zweisprachigen Mediation (Deutsch und Spanisch) in Valencia!

Haben Sie Konflikte, die Sie nicht alleine lösen können?

Möchten Sie eine einvernehmliche Lösung erzielen, ohne ein langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren führen zu müssen?

Oder möchten Sie eine Klage vor einem spanischen Gericht einreichen? Auch in diesem Fall muss vorher eine alternative Streitbeilegungsmethode, wie etwa eine Mediation, versucht worden sein.

 

Bei Fragen kontaktiere Sie mich jederzeit gern:

+34 614 42 10 29

        info@janinaaue.com​​​

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Was ist Mediation?

Effektive und kooperative Konfliktlösung

Mediation ist ein Verfahren zur einvernehmlichen Konfliktlösung, bei dem eine Mediatorin die Parteien dabei unterstützt, eine Lösung zu finden. Der Mediator fördert die Kommunikation, hilft Missverständnisse zu klären und ermutigt die Parteien, kreative Lösungen zu entwickeln.​ Mediation ist besonders sinnvoll,

  • wenn die Parteien eine langfristige Beziehung aufrechterhalten möchten,

  • eine schnelle und kostengünstige Lösung anstreben oder

  • Sie gemäß dem spanischen  Gesetz 1/2025 vor der Einreichung einer Klage ein alternatives Streitbeilegungsverfahren versucht haben müssen.

Wie funktioniert ein Mediationsverfahren?

Sie fragen sich, wie das Vorgehen ist, wenn Sie mit meiner Unterstützung eine Mediation durchführen?

 1. Kontaktaufnahme

 Schreiben Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich unverbindlich an. In einem ersten kurzen Gespräch beantworte ich bereits einige Ihrer Fragen und prüfe, ob Ihre Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist. Zudem informiere ich Sie über die anfallenden Kosten. Mit dem Einverständnis beider Parteien können wir anschließend direkt einen Termin für die erste Mediationssitzung vereinbaren.“

 

2. Mediation

Anschließend beginnt die Mediation, die entweder online per Videoanruf oder in Präsenz durchgeführt wird. Ich leite Sie durch die verschiedenen Phasen des Mediationsverfahrens und helfe Kommunikationsbarrieren zu überwinden, damit Sie gemeinsam zu einer nachhaltigen, kooperativen Lösung zu gelangen. Die Anzahl der erforderlichen Sitzungen richtet sich in der Regel nach der Komplexität des Falls sowie der Bereitschaft der Parteien, eine Lösung zu erzielen. Während einige Parteien bereits nach ein bis zwei Sitzungen zu einer Einigung gelangen, kann der Prozess bei anderen mehr Zeit in Anspruch nehmen.

3. Unterstützung im Nachgang (auf Wunsch)

Wenn eine Einigung erzielt wurde, unterstütze ich Sie gerne dabei, die Vereinbarung bei einem Notar öffentlich beurkunden zu lassen, damit sie wie ein Gerichtsurteil wirkt.

Zusätzlich kann es ratsam sein, einen Nachsorgetermin etwa 3 bis 6 Monate nach der Einigung zu vereinbaren. In diesem Termin überprüfen wir, ob die vereinbarten Lösungen wie vorgesehen umgesetzt wurden. Oft lassen sich hierbei Missverständnisse aufklären und durch gezielte Präzisierungen zusätzliche Klarheit und Sicherheit schaffen.

Wirkung wie ein Urteil?

Welche rechtliche Wirkung hat eine Mediationsvereinbarung?

  • Erzielen Sie in der Mediation eine Einigung, wird diese in einer Mediationsvereinbarung schriftlich festgehalten. Dieses Dokument enthält alle wesentlichen Punkte Ihrer Vereinbarung und stellt einen verbindlichen Vertrag dar. Sollten vereinbarte Verpflichtungen nicht erfüllt werden, können Sie sich vor Gericht auf die Vereinbarung berufen.​ 

  • Nach spanischem Recht ist eine Mediationsvereinbarung nur dann unmittelbar vollstreckbar, wenn sie – im Falle einer außergerichtlichen Mediation – als öffentliche Urkunde von einem Notar beurkundet oder, bei einem laufenden Gerichtsverfahren, gerichtlich genehmigt wird. In beiden Fällen erhält die Vereinbarung die gleiche Durchsetzbarkeit wie ein Gerichtsurteil und gewährleistet Ihnen maximale Rechtssicherheit.

Richter und Hammer
Flagge von Spanien

NEU NEU NEU

Organgesetz 1/2025: Mediation als Voraussetzung für die Klage?

Wichtigste Änderung: Organgesetz 1/2025

Am 3. Januar 2025 wurde im Boletín Oficial del Estado (BOE) das Organgesetz 1/2025 vom 2. Januar über Maßnahmen zur Effizienz des öffentlichen Justizdienstes veröffentlicht. Die bedeutendste Neuerung dieses Gesetzes ist die Einführung des Art. 5 mit einer verpflichtenden alternativen Streitbeilegung als Voraussetzung für die Einreichung einer Klage vor den Zivilgerichten. Kurz gesagt: Bevor  ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, muss  im Rahmen eins alternativen Streitbeilegungsverfahrens, u.a. durch Mediation, eine Verhandlung versucht worden sein.

Fragen und Antworten zum Gesetz 1/2025

1. In welchen Rechtsgebieten gilt die Verpflichtung zur vorherigen Verhandlung?

Das spanische Organgesetz 1/2025 vom 2. Januar legt in Art. 5 für alle streitigen Verfahren des Buches II sowie für die besonderen Verfahren des Buches IV der spanischen Zivilprozessordnung 1/2000 vom 7. Januar (LEC) fest, dass vor Klageerhebung eine alternative Konfliktlösungsmethode, z.B. eine Mediation, versucht worden sein muss, damit eine Klage überhaupt zulässig ist.

 

Hierzu gehören insbesondere Streitigkeiten in folgenden Bereichen:

  • Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtigkeit der Ehe, Trennung, Scheidung oder im Hinblick auf das Sorgerecht und die elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder, Unterhalt oder Änderungen der bestehenden Regelungen;

  • Haftung bei beruflicher Fahrlässigkeit;

  • Erbschaftsangelegenheiten;

  • Gerichtliche Aufteilung von Vermögen;

  • Konflikte zwischen Gesellschaftern und/oder mit den Verwaltungsorganen von Gesellschaften;

  • Forderungen im Bereich der außergerichtlichen Haftung, die nicht auf einem Verkehrsunfall beruhen;

  • Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten;

  • Eigentumsgemeinschaften und Gemeinschaften von Gütern;

  • Rechte an fremdem Eigentum;

  • Verträge über Vertrieb, Agenturen, Franchising, Lieferung von Waren und Dienstleistungen, sofern sie individuell verhandelt wurden;

  • Forderungen unter 2.000 Euro zwischen Privatpersonen, wenn sie nicht aus einem Konsumgeschäft resultieren;

  • Baumängel aus Werkverträgen;

  • Schutz der Rechte auf Ehre, Privatsphäre oder das eigene Bild;

  • Mietstreitigkeiten, die im ordentlichen Verfahren verhandelt werden.

Ausgenommen von der Obliegenheit der vorherigen Verhandlung sind folgende Bereiche:

a) Die gerichtliche Schutz von Grundrechten;
b) Die Annahme der im Artikel 158 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Maßnahmen;
c) Die Annahme gerichtlicher Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen;
d) Abstammung, Vaterschaft und Mutterschaft;
e) Die summarische gerichtliche Regelung der Besitz- oder Eigentumsrechte einer Sache oder eines Rechts, wenn jemand davon beraubt wurde oder in der Nutzung gestört wurde;
f) Der Antrag, dass das Gericht summarisch den Abriss oder die Zerstörung von Bauwerken, Gebäuden, Bäumen, Säulen oder anderen ähnlichen Objekten im Ruinenzustand anordnet, die eine Gefahr für den Kläger darstellen;
g) Die Unterbringung von minderjährigen Personen mit Verhaltensproblemen in speziellen Schutzeinrichtungen, das Betreten von Wohnungen und anderen Orten zur zwangsweisen Durchsetzung von Kinderschutzmaßnahmen oder die Rückführung von minderjährigen Personen im Falle von internationaler Kindesentführung;
h) Das Wechselverfahren.

2. Ab wann gilt diese Änderung des Organgesetzes 1/2025 vom 02. Januar?

Das Gesetz tritt am 3. April 2025 in Kraft und gilt in ganz Spanien.

3. Wie muss der Verhandlungsversuch dokumentiert werden?

Der spanische Gesetzgeber hat durch das Gesetz 1/2025 eine Änderung der spanischen Zivilprozessordnung (LEC) eingeführt. Diese Änderung verpflichtet Kläger und Beklagte, ihrer Klage oder Klageerwiderung ein Dokument beizufügen, das den Versuch einer vorherigen Verhandlung, u.a. eine Mediation, belegt. Alternativ kann eine Erklärung beigefügt werden, die darlegt, dass eine solche Verhandlung aufgrund fehlender Informationen zum Wohnsitz oder zu den Kontaktmöglichkeiten des Beklagten nicht durchgeführt werden konnte.

Über mich

 Janina Aue, Rechtsanwältin & Mediatorin

Kurzvita:​

  • Anwältin in Mainzer Arbeitsrechtskanzlei (2015 - 2023)

  • Fachanwältin für Arbeitsrecht (seit 2019)

  • Selbständig als Anwältin und Mediatorin  in Deutschland (2023)

  • Eröffnung eines Zweitstandortes in Valencia (2025)

Sprachen: Deutsch, Englisch, Spanisch​​​

Carrer de Colón 4,

 46004, Valencia

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Seit mehr als neun Jahren berate ich Menschen im Zusammenhang mit ihren Konflikten – zunächst als Anwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Mainz. Kurz nach der Gründung meiner eigenen Kanzlei im Jahr 2023 schloss ich zusätzlich eine Weiterbildung zur Mediatorin ab. Meine langjährige Erfahrung in der anwaltlichen Praxis zeigten mir, dass es Konflikte gibt,  die effektiver und nachhaltiger gelöst werden können, wenn die Parteien  kooperativ und im konstruktiven Miteinander im Rahmen einer Mediation die Lösungsfindung entwickeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beziehung zwischen den Parteien fortbestehen soll. Seit Frühjahr 2025 bin ich auch in Spanien als Mediatorin zugelassen.

Mediationsprinzipien

Die wichtigsten Prinzipien der Mediation

  • Freiwilligkeit: Die Parteien nehmen freiwillig an der Mediation teil und können den Prozess jederzeit abbrechen. 

  • Unparteilichkeit: Die Person des Mediators bleibt neutral und trifft keine Entscheidungen für die Parteien. Sie unterstützt beide Seiten gleichermaßen.

  • Vertraulichkeit: Die während der Mediation besprochenen Inhalte unterliegen der Vertraulichkeit und dürfen nicht zu Ungunsten der Parteien (z.B. in einem Gerichtsverfahren) verwendet werden.

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Mediation - in welchen Bereichen?

Ich biete Mediation für verschiedene Konfliktsituationen an:

  1. Wirtschaftsmediation

    • Spannungen zwischen Mitarbeitenden 

    • Auseinandersetzungen zwischen Führungskräften und Angestellten

    • Konflikte in Teams oder bei gemeinsamer Projektarbeit

    • Streitigkeiten über Arbeitsbedingungen oder Aufgabenverteilung

  2. Nachbarschaftskonflikte

    • Unstimmigkeiten zwischen Mieter:innen oder Eigentümer:innen

    • Streitigkeiten zwischen Nachbar:innen (z. B. Lärm, Nutzung gemeinsamer Flächen)

    • Differenzen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft

  3. Konflikte im Sportbereich

    • Spannungen zwischen Teammitgliedern

    • Konflikte zwischen Spieler:innen und Trainer:innen

    • Auseinandersetzungen innerhalb des Vereins oder mit der Vereinsführung

  4. Konflikte zwischen Geschäftspartner:innen

    • Streitigkeiten bei Kooperationen oder Joint Ventures

    • Differenzen über Geschäftsstrategien oder Entscheidungsprozesse

    • Meinungsverschiedenheiten in der Unternehmensführung

  5. Konflikte mit Kund:innen und Lieferant:innen

    • Streitigkeiten über Verträge oder Geschäftsbedingungen

    • Unstimmigkeiten zu Lieferungen, Zahlungen oder erbrachten Leistungen

    • Differenzen hinsichtlich Qualitätsstandards oder Geschäftsbeziehungen

  6. Schulkonflikte

    • Spannungen zwischen Schüler:innen

    • Konflikte zwischen Lehrkräften und Schüler:innen

    • Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Lehrkräften oder der Schulleitung

    • Streitigkeiten innerhalb des Lehrerkollegiums

Ist Ihr Konfliktbereich nicht dabei? ​​​Melden Sie sich gern und wir besprechen, ob ich auch in Ihrer Angelegenheit eine Mediation durchführen kann.

Kontaktieren Sie mich:

Sie möchten besprechen, wie wir zusammenarbeiten können? Schreiben Sie mir eine E-Mail. Ich freue mich von Ihnen zu hören!

Carrer de Colón 4,

 46004, Valencia

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