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BAG zum Annahmeverzugslohn

Pflicht zur Job-Suche während Kündigungsfrist?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 127/24), dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, sich während der Kündigungsfrist aktiv um einen neuen Job zu bemühen, wenn der Arbeitgeber sie trotz bestehendem Beschäftigungsanspruch von der Arbeitsleistung freigestellt hat. Ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes liegt in diesem Fall i.d.R. nicht vor.

*soweit in diesem Beitrag nur die männliche Form genannt wird, ist die weibliche / diverse Form zugleich miterfasst.

BAG, Urteil vom 12.02.2025 - 5 AZR 127/24 (PM)

Zusammenfassung der Pressemitteilung des BAG

Die Parteien streiten noch über die Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Monat Juni 2023.

Die beklagte Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2023 ordentlich und stellte den Kläger ab April 2023 unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei. Der Kläger bewarb sich erst Ende Juni auf Stellenangebote, die ihm die Beklagte bereits im Mai zugesandt hatte. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Zahlung der Vergütung für den Monat Juni mit der Begründung, der Arbeitnehmer hätte sich frühzeitig und umfassend auf die vorgeschlagenen Positionen bewerben müssen.

 

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, auf die Berufung des Klägers hin gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem 5. Senat des BAG erfolglos.

Nach Auffassung des BAG befand sich die Beklagte aufgrund der einseitigen Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet ihm nach § 615 Satz 1 BGB i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB die vertraglich vereinbarte Vergütung für den gesamten Zeitraum. Ein nicht erzielter anderweitiger Verdienst muss sich der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen. Das Gericht betonte, dass der Arbeitnehmer nicht böswillig im Sinne des § 615 Satz 2 BGB gehandelt habe. Diese Vorschrift enthalte eine Billigkeitsregelung, die die Obliegenheit des Arbeitnehmers zum anderweitigen Erwerb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers bewerte. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass ihr die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs während der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen sei, bestand für den Kläger keine Verpflichtung, sich vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses einen neuen Job zu suchen, um die finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu reduzieren.

Fazit & Praxistipp

Das BAG stellt mit diesem Urteil klar, dass Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt wurden, während der Kündigungsfrist nicht verpflichtet sind, umgehend eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie dürfen den Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens abwarten, sofern dieses noch während der Kündigungsfrist entschieden wird.

 Arbeitgeber sollten vor einer unwiderruflichen Freistellung sorgfältig abwägen, ob diese erforderlich ist. Wird der Arbeitnehmer freigestellt bleibt der Arbeitgeber i. d. R. bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Weitere Artikel zum Annahmeverzugslohn auf meinem Blog: Annahmeverzugslohn nach Kündigung: LAG weicht ab von Rspr. des BAG

Verfasserin dieses Beitrags: Janina Aue, Rechtsanwältin & Mediatorin

Kontaktieren Sie mich gern, damit wir besprechen können, wie wir zusammenarbeiten können.

Foto von Frau Rechtsanwältin Aue
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